Auf den Verzicht des Widerrufs ist – entgegen dem anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) – wegen des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. Zudem scheint eine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit mit Blick auf die angesichts der neuen Straftaten vom 1. August 2022 mittlerweile getrübte Legalprognose ohne Weiteres gerechtfertigt.