106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend auf Fr. 90.00 festgesetzt worden. Damit ist für die Verbindungsbusse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen festzusetzen. 3.8. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, den bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 14. September 2020 zu widerrufen und hat den Beschuldigten stattdessen verwarnt und die mit besagtem Strafbefehl festgesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert (vorinstanzliches Urteil E. 5.2). - 19 -