Die Busse soll – wie auch die Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren. Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, darf die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem aus der Geldstrafe (Anzahl und Höhe der Tagessätze) und ist letztlich ein Teil dieser. Sie ist auch daher analog zur Geldstrafe den verbesserten Verhältnissen anzupassen.