ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten ist diese auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 erscheint nicht angezeigt. Gemäss Art.