3.6. Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Darauf kann wegen des Verschlechterungsverbots nicht zurückgekommen werden. Die Probezeit setzte das Bezirksgericht auf 3 Jahre fest (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). Das erscheint angemessen, zumal mit Blick auf die beiden Vorstrafen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen. 3.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt - 18 -