vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Neben einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % erfolgt ein Abzug für das unterstützungspflichtige Kind in der Höhe der vom Beschuldigten geschuldeten monatlichen Unterhaltspflichten von Fr. 1'700.00 (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Auszug aus dem E-Banking vom August 2023; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Weiter ist für die hohe Anzahl an Tagessätzen ein Abzug von 20 % vorzunehmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Im Ergebnis resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 90.00.