3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erwirtschaftet monatlich rund Fr. 7'180.00 netto (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Auszug aus dem E-Banking vom Februar 2023; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).