3.4.3. Aus dem Dargelegten folgt eine das gesetzliche Höchstmass (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Strafmass der Vorinstanz übersteigende Geldstrafe von 240 Tagessätzen, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (und der Verbindungsbusse) sein Bewenden hat.