Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte – haben den Beschuldigten von einer weiteren Delinquenz abgehalten. Die fehlende Appellwirkung wird ferner eindrücklich untermauert, indem der Beschuldigte die Strafe vom 14. September 2020 anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung u.a. als Witz bezeichnet hat (act. 473.13). Nachdem im Übrigen keine besonderen Umstände ersichtlich sind, ist es angezeigt, die Strafe wegen der negativ zu bewertenden Täterkomponente um 30 Tagessätze zu erhöhen.