Betreffend die Entscheidungsfreiheit und das Motiv kann auf das hiervor Erwogene verwiesen werden. Für das vollendete Delikt wäre eine Straferhöhung von 60 Tagessätzen angemessen, da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Straferhöhung von 30 Tagessätzen gerechtfertigt.