Betreffend die Entscheidungsfreiheit und das Motiv kann auf das hiervor Erwogene verwiesen werden. Insgesamt ist das Tatverschulden auch hier im unteren Bereich einzustufen. Es ist daher angemessen, die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen. Eine Reduktion wegen des aufgrund des Verschlechterungsverbots im Dispositiv festzuhaltenden versuchten Konsums von Kinderpornografie (vgl. E. 2.5.3 hiervor), ist bei der Strafzumessung nicht vorzunehmen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.7).