fand(en) zudem gemäss den mit den Erkenntnissen der technischen Auswertung vereinbaren Angaben des Beschuldigten (act. 285 Ziff. 59; act. 181) an bloss zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich eine grössere Menge kinderpornografischer Dateien (26 und 143 Dateien) angeschaut hat und diese teilweise auch wieder schweren Kindesmissbrauch beinhalteten. Der Beschuldigte gab an, das Grausamste sei gewesen, als ein Baby von einem Mann auf dem Bett genommen worden sei (act. 284 Ziff. 54). Betreffend die Entscheidungsfreiheit und das Motiv kann auf das hiervor Erwogene verwiesen werden.