gesamt ist das Tatverschulden im unteren Bereich einzustufen, weshalb in Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen ist. Hinsichtlich des Konsums der Kinderpornografie (Anklageziffer 4) ist zu berücksichtigen, dass dieser mit dem Besitz von Kinderpornografie in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht. Die Tathandlung(en) - 16 -