Im angefochtenen Urteil wurde zur Tatkomponente zutreffend erwogen, dass es um den Besitz von 27 Bilddateien sowie einer Videodatei jeweils mit kinderpornografischem Inhalt geht, mithin im Vergleich zu anderen Fällen von Pornografie um keine auffällig grosse Menge an strafbaren Dateien. Inhaltlich zeigten die Aufnahmen teilweise einen schweren Kindesmissbrauch, so wird darin etwa ein Kind im Vorschulalter von einem erwachsenen Mann vaginal penetriert (act. 386, 388 f.). Hinsichtlich des Tatverschuldens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte objektiv betrachtet über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, ob er Kinderpornografie besitzen will oder nicht. Ins-