3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe betreffend den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 zu bilden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3). Dies insbesondere, da der Beschuldigte bezüglich dieser Dateien über mehrere Wochen Verfügungsmacht hatte. Im angefochtenen Urteil wurde zur Tatkomponente zutreffend erwogen, dass es um den Besitz von 27 Bilddateien sowie einer Videodatei jeweils mit kinderpornografischem Inhalt geht, mithin im Vergleich zu anderen Fällen von Pornografie um keine auffällig grosse Menge an strafbaren Dateien.