3.3. Der Strafrahmen für Kinderpornografie reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.