Ferner leuchte auch nicht ein, dass der Beschuldigte nach Kinderpornografie betreffend 14- jährigen sucht (act. 178), wenn er zum Schutz seiner damals 5 1/2-jährigen Tochter (act. 7) eine Software programmieren will. Hinzu kommt weiter, dass kinderpornografische Aufnahmen, die mit dem Ziel einen Virus zu entwickeln, unplanmässig gesichtet und heruntergeladen werden, um eine andere Person illegal auszuspionieren (vgl. act. 279 Ziff. 14), kein schutzwürdiger wissenschaftlicher Wert für Lehre und Forschung beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.3 mit Hinweisen).