4), nichts zu ändern. Denn damit ist keine "künstliche Intelligenz" zum Suchen von Kinderpornografie und des behaupteten programmierten Virus ersichtlich. Der Beschuldigte macht ferner hierzu auch widersprüchliche Angaben, indem er bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung angab, dass das mit der bei der Polizei angegebenen künstlichen Intelligenz nicht stimme. Das müsse ein Traum gewesen sein (act. 473.4). Ferner leuchte auch nicht ein, dass der Beschuldigte nach Kinderpornografie betreffend 14- jährigen sucht (act. 178), wenn er zum Schutz seiner damals 5 1/2-jährigen Tochter (act. 7) eine Software programmieren will.