2.6. Soweit sich der Beschuldigte auf Art. 197 Abs. 9 StGB beruft, sind ihm zunächst die Ausführungen im Bericht der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau vom 12. Januar 2022 entgegenzuhalten, wonach auf den vorhandenen und vom Beschuldigten genannten Datenträgern keine Hinweise auf die Programmierung einer künstlichen Intelligenz gefunden wurde (act. 178). Daran vermag das nun im Berufungsverfahren eingereichte "Py- thon-Script" ("Objekt Detection Script"), welches die Fähigkeit aufweisen soll, anhand von vorgefertigten Modellen Inhalte von Videostreams zu erkennen und gezielt nach diesen zu suchen (Berufungserklärung S. 3 Ziff. 4), nichts zu ändern.