197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu verurteilen. Eine solche Verurteilung stellte jedoch eine Verschlechterung im Vergleich zum einzig vom Beschuldigten angefochtenen vorinstanzlichen Urteil dar, weshalb es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 282 E. 2.5). 2.5.4. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des Anklagesachverhalts 5 durch die Vorinstanz, welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, kann auf die vorinstanzliche Erwägung 3.3.4 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).