grafie qualifizierten, im Ordner "1" abgelegten Dateien angesehen. Es bestehen somit angesichts der Angaben des Beschuldigten, der Dateinamen und/oder des Speicherortes für das Obergericht keine Zweifel, dass er Kinderpornografie konsumiert hat. Der Beschuldigte hat somit nicht nur versucht, Kinderpornografie zu konsumieren, sondern hat sich die Dateien mit der Kinderpornografie effektiv angesehen. Der Beschuldigte wäre daher wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu verurteilen.