2.5.2. Der Beschuldigte versuchte – wie in Ziffer 2 angeklagt – wissentlich und willentlich diverse Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen Rechner herunterzuladen. Wie die technische Auswertung zeigt, folgte das Herunterladen jedoch unvollständig (vgl. Temp File Name: […]- part, in: act. 366 ff.). Der Beschuldigte erlangte somit in Bezug auf diese Dateien keine Verfügungsgewalt, weshalb hier ein Versuch vorliegt (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 52j [in fine] zu Art. 197 StGB).