Es bestehen für das Obergericht auch bezüglich dieser Begründung des Beschuldigten keine Zweifel, dass es sich dabei ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt. Es ergibt sich dem Obergericht unter den vorliegenden Umständen nicht, weshalb der Beschuldigte – insbesondere bei fehlender Kenntnis über den Fall – Vorwürfe der vorliegenden Art einfach eingestehen und im Rahmen der Einvernahme vom 2. Februar 2021 zudem detaillierte Ausführungen hierzu vornehmen soll, wenn sich dies gar nicht ereignet haben soll.