nachgeschobene Schutzbehauptung darstellt. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, seine Aussage im Rahmen der Einvernahme vom 2. Februar 2021 müsse ein Missverständnis gewesen sein. Er habe sich mit dem Fall noch nicht befasst gehabt und gedacht, das müsse etwas mit ihm zu tun haben. Es sei eine Erklärung für ihn selbst gewesen, wie es überhaupt so weit habe kommen können, dass hier etwas sein sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7 und 10). Es bestehen für das Obergericht auch bezüglich dieser Begründung des Beschuldigten keine Zweifel, dass es sich dabei ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt.