Ebenso wenig ist glaubhaft, dass eine Drittperson für die auf dem Computer des Beschuldigten gefundenen Dateien verantwortlich sein soll (Gast, Hackerangriff), zumal dies den initialen Aussagen des Beschuldigten widerspricht. Es scheint ferner auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als eine seit Jahren im IT-Bereich tätige Person (act. 8, 473.12) einem Gast – insbesondere auch während der Abwesenheit des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.) – freien Zugriff auf seinen Computer gibt und jedermann auf sein Netzwerk mit Internet zugreifen lässt. Ferner war der Beschuldigte auch nicht bereit, den Namen seines Gastes zu nennen (act.