Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten nach dem 2. Februar 2021 ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen sind. Insbesondere ist völlig abwegig, dass der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung (act. 40) bei der Befragung am 2. Februar 2021 ab 10:13 Uhr derart verwirrt war, dass er dort in Verkennung von tatsächlich Geschehenem Geträumtes geschildert hat (act. 394 f. Ziff. 15 f.; act. 473.4). Ebenso wenig ist glaubhaft, dass eine Drittperson für die auf dem Computer des Beschuldigten gefundenen Dateien verantwortlich sein soll (Gast, Hackerangriff), zumal dies den initialen Aussagen des Beschuldigten widerspricht.