konnte (act. 177). Aus dem Umstand, dass die Polizei auf seinem Computer keine ohne Weiteres sichtbaren und abrufbaren Dateien gefunden hat, kann der Beschuldigte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Dies ändert nämlich nichts daran, dass er kinderpornografisches Bildmaterial vorsätzlich suchte, teilweise heruntergeladen, gespeichert (besessen) und gesichtet hat. Betreffend das Dossier 1.5 liegt der bildmässige Beweis in den Akten vor, dass es sich effektiv um kinderpornografisches Material gehandelt hat (act. 176, 386 ff.).