Sie konnte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkten beschränken, was sie getan hat. Daraus folgt, dass auch dem Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen, die Grundlage entzogen ist. 2.4. 2.4.1. Zu prüfen ist, ob das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten zu Recht wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornografie verurteilt hat.