2.3.2. Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8 f.) nicht ersichtlich. Die Vorinstanz befasste sich mit sämtlichen Beweisen und legte nachvollziehbar dar, wessen Beweiskraft sie diesen beimass und weshalb sie den angeklagten Sachverhalt (Dossier 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5) für erstellt erachtet hat (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Vorinstanz war im Übrigen nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen des Beschuldigten im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sie konnte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkten beschränken, was sie getan hat.