2.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Im Übrigen führt sie aus, der Beschuldigte verstricke sich auch in der Berufungsbegründung in Widersprüche, wenn er einerseits geltend mache, irgendeine unbekannte Drittperson habe einen Besuch zum Herunterladen von kinderpornografischem Material benützt, und andererseits sinngemäss angebe, er habe kinderpornografisches Material aus dem Internet heruntergeladen, um eine künstliche Intelligenz zur Erkennung von solchem Material zu erschaffen (Berufungsantwort S. 1).