Der Beschuldigte stellt zudem eine Manipulation oder einen Hackerangriff in den Raum. Es stehe jedenfalls nicht fest, dass er den Computer bedient habe (Berufungsbegründung S. 5- 8). Ferner hält er der vorinstanzlichen Würdigung entgegen, im Kern habe er immer wieder die gleichen Aussagen gemacht, ohne sich zu widersprechen (Berufungsbegründung S. 5, 12; vgl. auch Eingabe des Beschuldigten vom 22. Dezember 2022). Weiter macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei offensichtlich voreingenommen gewesen, habe sich mit seinen Aussagen nicht ernsthaft auseinandergesetzt und de facto das Urteil ungenügend begründet (Berufungsbegründung S. 8 f.).