lichen Zwecken Rohmaterial für die Erstellung einer "Objekt Detection" besorgt habe. Daher komme Art. 197 Abs. 9 StGB zur Anwendung, wonach Gegenstände und Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 nicht pornografisch seien, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert hätten (Berufungsbegründung S. 10 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, er sei nicht der Einzige gewesen, der Zugriff auf seinen Computer gehabt habe. Dieser habe weder ein Passwort noch einen Screenblock gehabt. Damit komme auch sein zum vermuteten Tatzeitpunkt anwesender Gast als Täter in Frage. Der Beschuldigte stellt zudem eine Manipulation oder einen Hackerangriff in den Raum.