Den technischen Erklärungen des Beschuldigten, die nicht vollends nachvollziehbar seien, hielt die Vorinstanz die Ausführungen der IT-Forensik entgegen. Das Bezirksgericht Aarau kam alsdann zum Schluss, der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Dossier 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 sei erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2). In einem weiteren Schritt subsumierte die Vorinstanz die festgestellten Sachverhalte unter Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und sprach den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Pornografie (Dossier 1.1, 1.2 und 1.4) sowie wegen Pornografie (Dossier 1.5) schuldig (vorinstanzliches Urteil E. 3.3).