Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Tatobjekt und der Tathandlungen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie zum Vorsatz wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2). Ebenso wird auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB; vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3) verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Gegenstände oder Vorführungen gemäss der obgenannten Bestimmung nicht pornografisch sind, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Art. 197 Abs. 9 StGB).