1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche (Dispo-Ziffer 2) und die damit zusammenhängenden Punkte (Dispo-Ziffer 3-8). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist demgegenüber der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Pornografie gemäss Anklageziffer 3 (Dossier 1.3) und die dem amtlichen Verteidiger betragsmässig zugesprochene Entschädigung (Dispo-Ziffer 9).