3.3. Der Beschuldigte reichte am 22. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. 3.5. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Stellung. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten fand am 5. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: