Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Dateien mit potenziell kinderpornografischem Inhalt handelte. Er entschied sich dennoch dazu, die Dateien anzuklicken und zu betrachten. Dabei handelte der Beschuldigte mit dem Ziel, sich kinderpornografische Inhalte anzuschauen. 5. Dossier 1.5 Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum Eigenkonsum besessen. -5-