Dies ist damit zu begründen, dass mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten besteht. Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'180.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) aufzuerlegen. Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).