Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, können dem Beschuldigten die Polizeikosten von Fr. 73.00, entgegen der Vorinstanz, nicht auferlegt werden, nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall gegangen ist. Dies ist damit zu begründen, dass mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten besteht.