Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Der Beschuldigte hat betreffend seine finanziellen Verhältnisse keine erheblichen Veränderungen geltend gemacht (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 180.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat.