nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet worden ist, da sie dies lediglich in Bezug auf die Frage der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sowie des bedingten Strafvollzugs berücksichtigt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.2. und E. 4.1.3.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr angenommenen leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.