Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte bringt lediglich vor, die Vorinstanz habe den Administrativmassnahmen-Auszug falsch bewertet, indem sie von vier statt zwei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 4). Dem ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte tatsächlich lediglich wegen zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dessen wurden ihm jedoch jeweils sowohl der neue Führerausweis als auch der Ausweis für den berufsmässigen Personentransport entzogen (UA act. 15 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dies von der Vorinstanz