2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb nicht weiter auf die beantragte Busse einzugehen ist. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen -8-