2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung im Schuldpunkt, d.h. einer Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, dass er mit einer Busse von Fr. 240.00 zu bestrafen sei (Berufungserklärung S. 2).