1.6. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet.