Wer mit einer derart massiv übersetzten Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt (vgl. Berufungsbegründung S. 4), muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Dass ein geübter Fahrer, wie der Beschuldigte, sich derart in seinem Tempo unterschätzt, erscheint nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Sodann hätte die Strassen- und Verkehrs-