1.5. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Er anerkennt zumindest eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h und somit, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, um 20 km/h überschritten zu haben (Berufungsbegründung S. 3 f.). Seine Angabe, wonach er nicht von einer Geschwindigkeit von 120 km/h ausgegangen sei (GA act. 119 f.), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wer mit einer derart massiv übersetzten Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt (vgl. Berufungsbegründung S. 4), muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein.