Nachdem für das Obergericht erstellt ist, dass eine gültige Messung vorliegt, ist das Messergebnis verwertbar. Der Beschuldigte hat damit die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten und den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV erfüllt.