Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien der RIEGL Laser Measurement Systems GmbH die Bedienungsanleitung des Unternehmens Bredar sowie das Video der Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen und die vom Beschuldigten formulierten Fragen zu unterbreiten (Berufungserklärung S. 3 f.), abzuweisen.