wie der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung S. 3) – wäre eine Zulassung durch das METAS nicht erfolgt. Es bestehen keine Hinweise, weshalb die Qualität der Bedienungsanleitung «RIEGL FG21-P G2» anzuzweifeln wäre. Eine Stellungnahme der Geräteherstellerin RIEGL Laser Measurement Systems GmbH zu den vom Beschuldigten formulierten Fragen würde demnach zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).